Rechtliche Bestimmungen

Die rechtlichen Jugendschutzbestimmungen sind in verschiedenen nationalen und kantonalen Gesetzen sowie Verordnungen verankert. Im Kanton Bern gelten für Verkauf und Abgabe von Alkohol, Tabak- & Nikotinprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten folgende Altersbeschränkungen (Art. 29 GGG sowie Art. 16 HGG):

Der Betrieb muss mit einem gut sichtbaren Hinweisschild auf die Verkaufs- und Abgabeverbote hinweisen (Art. 42 LGV sowie Art. 9 HGV). Es müssen mindestens 3 kostengünstigere alkoholfreie Getränke angeboten werden, als das billigste alkoholische Getränk in derselben Menge (Art. 28 GGG).

Alkohol darf nicht in öffentlich zugänglichen Automaten verkauft werden (Art. 29 Abs. 1 lit. d GGG). Beim Tabak muss der Automat über entsprechende Jugendschutz-Massnahmen verfügen (Art. 17 Abs. 2 f. HGG). Von jungen Kundinnen und Kunden bzw. Gästen muss ein Altersnachweis verlangt werden (Art. 16 Abs. 2 HGG).

Alle wichtigen Bestimmungen haben wir für Sie in kostenlosen Unterlagen zusammengefasst und verständlich erklärt. Eine Übersicht unserer Materialien finden Sie auf der rechten Seite bzw. in der Mobilansicht unten. Zudem können Sie alle Unterlagen in unserem Onlineshop bestellen.

Bewilligung, Überwachung und Aufsicht

Wer Alkohol ausschenken bzw. verkaufen will, benötigt eine Bewilligung. Dies ist im kantonalen Gastgewerbegesetz geregelt (Art. 6 f. GGG). Die Bewilligungsbehörde dafür sind die Regierungsstatthalterämter (Art. 31 Abs. 1 GGG).

Entsprechende Gesuche müssen bei der Standortgemeinde eingereicht werden. Diese leitet das Gesuch an das zuständige Regierungsstatthalteramt weiter (Art. 31 Abs. 2 GGG).

Die Standortgemeinde ist zuständig für die Überwachung der rechtlichen Bestimmungen. Sowohl beim Alkohol (Art. 37 Abs. 1 GGG) als auch beim Tabak (Art. 18 HGG).

Für Festwirtschaften und Veranstaltungen muss der Bewilligung zusätzlich ein Jugendschutzkonzept beigelegt werden.

Strafrechtliche Massnahmen

Wer die rechtlichen Bestimmungen zur Abgabe und Verkauf nicht einhält, kann mit Busse oder Haft bestraft werden. Bussen sind ebenfalls vorgesehen bei der Missachtung der Werbeeinschränkungen und des Passivrauchschutzes.

Eine Auflistung aller strafrechtlichen Massnahmen bei Nichtbeachtung der Jugendschutzbestimmungen finden Sie im Kapitel 3 in unserer Broschüre Rechtliche Grundlagen für den Jugendschutz im Kanton Bern.

Verwaltungsrechtliche Massnahmen

Bei Verstössen gegen die Jugendschutzbestimmungen kann das zuständige Regierungsstatthalteramt verwaltungsrechtliche Massnahmen verfügen.

  • Der fehlbare Betrieb muss ein Jugendschutzkonzept einreichen
  • Das Personal muss eine Jugendschutzschulung besuchen
  • Ein temporäres/definitives Verkaufsverbot von Alkohol und Tabak
  • Eine vorübergehende Schliessung des Betriebes

Download

Wichtige Informationen für Bar- und Servicepersonal

Wann ist genug? (im Umgang mit betrunkenen Gästen)

Leitfaden für Festveranstalter/-innen

Umfassende Broschüre mit den rechtlichen Grundlagen für den Jugendschutz im Kanton Bern

Weitere Informationen

Bewilligungsformulare

Formulare für eine Betriebsbewilligung im Gastgewerbe oder eine Einzelbewilligung für Veranstaltungen inkl. Jugendschutzkonzept können Sie hier herunterladen:

Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern

Ausbildung Mitarbeitende

Ausbildungsmodule zu den Jugendschutzbestimmungen für Mitarbeitende im Detailhandel und Gastgewerbe gibt es entweder in Form einer Onlineschulung:

www.jalk.ch

oder hier zum Herunterladen:

Ausbildung von Verkaufspersonal (BAZG)

Weitere Ausführungen und Merkblätter

Weitere Ausführungen zu den rechtlichen Bestimmungen, Links, Formulare und Merkblätter finden sie beim

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Bern

Rechtliche Grundlagen

Wer selbst in den Gesetzestexten stöbern möchte, wird hier fündig:

Eidgenössische Rechtssammlung

Bernische Gesetzessammlung