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EIDGENÖSSISCHE BESTIMMUNGEN GESETZESTEXT

Bundesgesetz über die
gebrannten Wasser
vom 21. Juni 1932 (Alkoholgesetz, AlkG)
Das Alkoholgesetz untersagt in Artikel 41 den
Verkauf im Laden sowie den Ausschank von gebrannten Wassern,
das heisst Spirituosen, Produkten wie Wermut
und Likören sowie alkoholischen Mischgetränken an
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Dies gilt landesweit.
«Verboten ist der
Kleinhandel mit gebrannten Wassern durch Abgabe an Kinder
und Jugendliche unter 18 Jahren.»
(Art. 41 Abs. 1 Bst. i AlkG)
Werbung geniesst grundsätzlich den verfassungsmässigen
Schutz der Wirtschaftsfreiheit.
In gewissen Bereichen wurde dieser Schutz eingeschränkt.
Das gilt auch für alkoholische Getränke. In Bezug
auf Kinder und Jugendliche sieht
das Gesetz folgende Bestimmung vor:
«Verboten ist die
Werbung für gebrannte Wasser an Veranstaltungen, an denen
vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend
für diese
bestimmt sind.»
(Art. 42b Abs. 3 Bst. e AlkG)
Weitere Informationen: www.eav.admin.ch

Lebensmittelverordnung vom 1. Mai 2002 (LMV)
Unter die Werberestriktionen der Lebensmittelverordnung
fallen sämtliche alkoholischen Getränke.
«Jede Werbung für
alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche
unter 18 Jahren (Jugendliche) richtet, ist untersagt. Verboten
ist insbesondere die Werbung:
a. an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche
aufhalten;
b. in Zeitungen, Zeitschriften oder andern Publikationen,
die hauptsächlich für
Jugendliche bestimmt sind;
c. auf Schülermaterialien (Schulmappen, Etuis,
Füllfederhaltern usw.);
d. mit Werbegegenständen, die unentgeltlich an
Jugendliche abgegeben werden, wie T-Shirts, Mützen, Fähnchen,
Badebälle;
e. auf Spielzeug;
f. durch unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken
an Jugendliche;
g. an Kultur-, Sport- oder anderen Veranstaltungen,
die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden.»
(Art. 37 LMV)
Zur Abgabe alkoholischer Getränke regelt
die LMV ausserdem:
«1 Alkoholische
Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden,
dass sie
von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind.
2 Sie dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter
16 Jahren abgegeben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen
der Alkoholgesetzgebung.
3 Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen,
auf welchem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird,
dass die Abgabe alkoholischer
Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Dabei
ist auf die nach Absatz 2 sowie nach der Alkoholgesetzgebung
geltenden Mindestabgabealter
hinzuweisen.
4 Alkoholische Getränke dürfen nicht mit
Angaben und Abbildungen versehen werden, die sich speziell
an Jugendliche unter 18 Jahren richten.
5 Bezüglich der Aufmachung alkoholischer Getränke
gilt Absatz 4 sinngemäss.»
(Art. 37a LMV)

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember
1937 (StGB)
Das Strafgesetzbuch enthält eine Bestimmung
zum Thema Alkohol und Jugend:
«Wer einem Kind
unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe
in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann,
oder Betäubungsmittel im
Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die
Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung
stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.»
(Art. 136 StGB)

BESTIMMUNGEN FÜR DEN KANTON BERN
Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG)
Das GGG sieht die folgenden Bestimmungen vor:
«Verboten sind die
Abgabe und der Verkauf
a. alkoholischer Getränke an Jugendliche unter
16 Jahren sowie an volksschulpflichtige Schülerinnen
und Schüler,
b. gebrannter alkoholischer Getränke an Jugendliche
unter 18 Jahren,
c. alkoholischer Getränke an Betrunkene und
d. alkoholischer Getränke mittels Automaten, die
öffentlich zugänglich sind.»
(Art. 29 Abs. 1 GGG)
«Gastgewerbebetriebe
mit Alkoholausschank haben mindestens drei alkoholfreie Getränke
billiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk
in der gleichen Menge.»
(Art. 28 GGG)
Weitere Informationen: www.sta.be.ch/belex

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat beschlossen, die vom Grossen Rat in der Junisession 2006 verabschiedeten Änderungen des Gesetzes über Handel und Gewerbe per 1. Januar 2007 in Kraft zu setzen.
MERKBLÄTTER ZU NEUEM GESETZ (PDF)
I.
Das Gesetz vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG)
wird wie folgt geändert:
Art. 15
1 Die Werbung für Tabak und alkoholische Getränke ist verboten
a. auf öffentlichem Grund und auf von diesem einsehbarem privaten Grund,
b. an und in öffentlichen Gebäuden.
2 An öffentlichen Anlässen ist die Werbung verboten
a. für Tabak und für alkoholische Getränke mit mehr als 15 Volumenprozent
Alkohol, wenn Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen können, und darüber hinaus
b. für alkoholische Getränke mit weniger als 15 Volumenprozent Alkohol, wenn hauptsächlich Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren amAnlass teilnehmen.
3 Vom Verbot ausgenommen sind
a. Anschriften und Schilder von Betrieben,
b. Schaufensterauslagen von Geschäften mit Alkohol- oder Tabakverkauf,
c. Werbung an Fahrzeugen gemäss der eidgenössischen strassenverkehrsgesetzgebung,
d. Werbung direkt an der Verkaufsstelle bei öffentlichen Anlässen.
4 Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen vom Verbot vorsehen.
Art. 16
1 Die Abgabe und der Verkauf von Tabak an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind verboten.
2 Das Verkaufspersonal überprüft das Alter der Kundinnen und Kunden. Es kann dazu einen Ausweis verlangen.
II.
Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB):
Art. 15a (neu)
1 Wer einem Kind oder einem Jugendlichen unter 18 Jahren Spirituosen oder Tabak abgibt, ohne dass ihm die elterliche Sorge zusteht, wird mit Busse bestraft.
2 Wer einem Kind oder einem Jugendlichen unter 16 Jahren alkoholische Getränke abgibt, ohne dass ihm die elterliche Sorge zusteht, wird mit Busse bestraft.
Weitere Informationen unter:
http://www.sta.be.ch/belex/d/BAG-pdf/BAG_06-131.pdf
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