EIDGENÖSSISCHE BESTIMMUNGEN – GESETZESTEXT

 

Bundesgesetz über die gebrannten Wasser
vom 21. Juni 1932 (Alkoholgesetz, AlkG)

Das Alkoholgesetz untersagt in Artikel 41 den Verkauf im Laden sowie den Ausschank von gebrannten Wassern, das heisst Spirituosen, Produkten wie Wermut
und Likören sowie alkoholischen Mischgetränken an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Dies gilt landesweit.

«Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wassern durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.»
(Art. 41 Abs. 1 Bst. i AlkG)

Werbung geniesst grundsätzlich den verfassungsmässigen Schutz der Wirtschaftsfreiheit.

In gewissen Bereichen wurde dieser Schutz eingeschränkt. Das gilt auch für alkoholische Getränke. In Bezug auf Kinder und Jugendliche sieht
das Gesetz folgende Bestimmung vor:

«Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese
bestimmt sind.»

(Art. 42b Abs. 3 Bst. e AlkG)

Weitere Informationen: www.eav.admin.ch

 

Lebensmittelverordnung vom 1. Mai 2002 (LMV)

Unter die Werberestriktionen der Lebensmittelverordnung fallen sämtliche alkoholischen Getränke.

«Jede Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren (Jugendliche) richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung:
a. an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten;
b. in Zeitungen, Zeitschriften oder andern Publikationen, die hauptsächlich für
Jugendliche bestimmt sind;
c. auf Schülermaterialien (Schulmappen, Etuis, Füllfederhaltern usw.);
d. mit Werbegegenständen, die unentgeltlich an Jugendliche abgegeben werden, wie T-Shirts, Mützen, Fähnchen, Badebälle;
e. auf Spielzeug;
f. durch unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche;
g. an Kultur-, Sport- oder anderen Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden.»

(Art. 37 LMV)

Zur Abgabe alkoholischer Getränke regelt die LMV ausserdem:

«1 Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie
von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind.
2 Sie dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung.
3 Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf welchem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe alkoholischer
Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Dabei ist auf die nach Absatz 2 sowie nach der Alkoholgesetzgebung geltenden Mindestabgabealter
hinzuweisen.
4 Alkoholische Getränke dürfen nicht mit Angaben und Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten.
5 Bezüglich der Aufmachung alkoholischer Getränke gilt Absatz 4 sinngemäss.»

(Art. 37a LMV)

 

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB)

Das Strafgesetzbuch enthält eine Bestimmung zum Thema Alkohol und Jugend:

«Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im
Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.»

(Art. 136 StGB)

 

BESTIMMUNGEN FÜR DEN KANTON BERN

Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG)

Das GGG sieht die folgenden Bestimmungen vor:

«Verboten sind die Abgabe und der Verkauf
a. alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren sowie an volksschulpflichtige Schülerinnen und Schüler,
b. gebrannter alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 18 Jahren,
c. alkoholischer Getränke an Betrunkene und
d. alkoholischer Getränke mittels Automaten, die öffentlich zugänglich sind.»
(Art. 29 Abs. 1 GGG)

«Gastgewerbebetriebe mit Alkoholausschank haben mindestens drei alkoholfreie Getränke billiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.»
(Art. 28 GGG)

Weitere Informationen: www.sta.be.ch/belex

 

linie

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat beschlossen, die vom Grossen Rat in der Junisession 2006 verabschiedeten Änderungen des Gesetzes über Handel und Gewerbe per 1. Januar 2007 in Kraft zu setzen.

MERKBLÄTTER ZU NEUEM GESETZ (PDF)

I.

Das Gesetz vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG)
wird wie folgt geändert:

Art. 15

1 Die Werbung für Tabak und alkoholische Getränke ist verboten
a. auf öffentlichem Grund und auf von diesem einsehbarem privaten Grund,
b. an und in öffentlichen Gebäuden.

2 An öffentlichen Anlässen ist die Werbung verboten
a. für Tabak und für alkoholische Getränke mit mehr als 15 Volumenprozent
Alkohol, wenn Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen können, und darüber hinaus
b. für alkoholische Getränke mit weniger als 15 Volumenprozent Alkohol, wenn hauptsächlich Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren amAnlass teilnehmen.

3 Vom Verbot ausgenommen sind
a. Anschriften und Schilder von Betrieben,
b. Schaufensterauslagen von Geschäften mit Alkohol- oder Tabakverkauf,
c. Werbung an Fahrzeugen gemäss der eidgenössischen strassenverkehrsgesetzgebung,
d. Werbung direkt an der Verkaufsstelle bei öffentlichen Anlässen.

4 Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen vom Verbot vorsehen.

Art. 16

1 Die Abgabe und der Verkauf von Tabak an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind verboten.

2 Das Verkaufspersonal überprüft das Alter der Kundinnen und Kunden. Es kann dazu einen Ausweis verlangen.

II.

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Gesetz vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB):

Art. 15a (neu)

1 Wer einem Kind oder einem Jugendlichen unter 18 Jahren Spirituosen oder Tabak abgibt, ohne dass ihm die elterliche Sorge zusteht, wird mit Busse bestraft.

2 Wer einem Kind oder einem Jugendlichen unter 16 Jahren alkoholische Getränke abgibt, ohne dass ihm die elterliche Sorge zusteht, wird mit Busse bestraft.

Weitere Informationen unter:
http://www.sta.be.ch/belex/d/BAG-pdf/BAG_06-131.pdf

 

 

Gesetzestext
Festwirtschaft und Jugendschutz
Rechte der Veranstalter
 

 

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